AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der WELL PLUS TRADE GmbH
1. Anwendungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 310 BGB).
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote erfolgen stets, soweit sie nicht befristet sind, freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns durch schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt sind. Bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung.
2.2 Muster gelten als Typmuster, die Eigenschaften des Musters werden nicht garantiert. Sämtliche Angaben, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen oder im Rahmen von Beratungen oder Auskünften gemachten Angaben, geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Garantien oder Beschaffenheitsangaben, soweit nicht in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Käuferspezifikationen ergeben, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Sofern der Käufer Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen will, finden die nachstehenden Regelungen nach Ziffer 5. Mängelhaftung Anwendung.
3. Gefahrenübergang, Lieferung
3.1 Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, spätestens auf den Käufer über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versendung unser Lager bzw. das Lager unseres Lohnherstellers verlassen hat, soweit nicht Ziff. 3.2 eingreift.
3.2 Gefahrenübergang tritt auch bei Annahmeverzug des Käufers ein. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Unbeschadet unserer weiteren Ansprüche sind wir berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, eine Partei weist einen höheren oder geringeren Schaden nach.
3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab unserem jeweiligen Auslieferungslager vereinbart. Bei Lieferfristen und - terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann der Käufer uns zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Besteller seine etwaigen Mitwirkungs- oder Anzahlungspflichten erfüllt hat.
3.4 Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung verkaufter Ware unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebs- und Verkehrsstörungen und dergleichen, auch soweit sie unsere Lieferanten betreffen (Nichtverfügbarkeit der Leistung), entbinden uns für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung sowie einer angemessenen Anlaufzeit danach von der Lieferungspflicht. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Mengen sind wir nicht verpflichtet. Handelt es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis oder dauert das Hindernis infolge der höheren Gewalt länger als zwei Monate an, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall ist der Käufer nicht zur Erbringung der (teilweisen)
Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung unverzüglich zurück; Schadensersatzansprüche stehen ihm daraus nicht zu.
3.5 Für Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund gelten die nachstehenden Ziffern 5.4 bis 5.7.
3.6 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistung berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
4. Versand
Wir verpacken und versenden nach unserem besten Ermessen. Als Nachweis einwandfreier Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Warenempfänger.
5. Mängelhaftung
5.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen, insbesondere auf ihre Beschaffenheit und Menge. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge bei offensichtlichen Mängeln nicht binnen zehn (10) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist.
5.2 Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
5.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese fehl, haften wir nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Für alle dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche gelten Ziffer 5.4 bis 5.7.
5.4 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund - z.B. Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug, mangelhafte Lieferung oder Leistung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis, unerlaubte Handlung - sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird; dies ist z.B. der Fall bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, außerdem bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit wir ausdrücklich eine Garantie (§ 443 BGB) für die Beschaffenheit einer Sache abgegeben oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.
5.4.1 Unsere Haftung bei grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden (max. den Bestellwert) begrenzt.
5.4.2 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5.4.3 Darüber hinaus haften wir auch nicht für grobe Fahrlässigkeit unserer einfachen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich dabei nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von Ziffer 5.4 handelt; unbeschadet einer etwaigen Haftung für Organisationsverschulden nach Maßgabe von Ziffer 5.4.
5.5 Wir haften nicht, soweit wir die Produkte nach vom Käufer vorgegebenen Festlegungen hergestellt oder verpackt haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von uns sonst entwickelten Erzeugnissen nicht hätten wissen müssen, dass dadurch fehlerhaft geliefert wird.
5.6 Das von uns gelieferte Endprodukt entspricht allen relevanten EU-Vorschriften. Wir können die Einhaltung anderer lokaler Vorschriften als der in Deutschland gültigen nicht zusichern. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, ob die Vorschriften in den Territorien, in denen der Käufer das Endprodukt außerhalb Deutschlands vertreibt, mit den Vorschriften in Deutschland übereinstimmen.
5.7 Unsere Vorschläge zur Kennzeichnung der Produkte entsprechen den geltenden EU- Vorschriften für Lebensmittel. Wir achten bei Erstellung der Vorschläge für die Angaben über die Produktzusammensetzung und die Kennzeichnungspflichten auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union. Wir übernehmen jedoch keine Garantien, die sich darauf beziehen, dass bei dem finalen, nicht von uns zu verantwortenden Produktlayout Informationen und Angaben verwendet werden, die nicht den uns vorgegebenen Produktspezifikationen entnommen werden können. Wenn die Deklaration auf dem Layout von der finalen Spezifikation abweicht oder nicht von uns vorgegebene Designs oder Bilder aufgenommen werden, übernehmen wir keinerlei Haftung für daraus resultierende Ansprüche des Käufers oder Dritte. Da die Lebensmittelgesetzgebung länderspezifisch unterschiedlich sein kann und häufig einer Auslegung unterliegt, empfehlen wir zur Vermeidung von Verstößen gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften eine direkte Konsultation der zuständigen Behörden des Verkaufsterritoriums. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass es in der Verantwortung des Käufers liegt, zu prüfen, ob die Rechte Dritter beeinträchtigt werden könnten.
5.8 Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten zu verfolgen. Hierzu verpflichten wir uns gegenüber dem Käufer zur Abtretung etwaiger Gewährleistungs- und Ersatzansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten. Wenn die Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten erfolglos bleibt, ist der Käufer berechtigt, uns nach Maßgabe von dieser Ziffer 5 in Anspruch zu nehmen, sofern er uns die ihm abgetretenen Mängelansprüche zurück überträgt.
6. Verjährung
Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben sowie für unsere zwingende Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 5.4.
7. Preise, Zahlung
7.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
7.2 Sämtliche Versendungskosten sind vom Käufer zu tragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.
7.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, unsere Forderungen um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.4 Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Erhalt der Rechnungen und Ware rein netto zahlbar, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
7.5 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., es sei denn, dass ein höherer Schaden von uns nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Versendung weiterer Lieferungen bis zur Zahlung aller fälligen Rechnungen aufzuschieben.
7.6 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie die sofortige Bezahlung sämtlicher Lieferungen oder die sicherungsweise Rückgabe der gelieferten Ware fordern, sowie nach unserem Ermessen Vorauszahlung oder Sicherungsleistung für noch zu liefernde Waren verlangen oder ganz vom Vertrag zurücktreten.
7.7 Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Anspruch auf Kaufpreiszahlung an Dritte abzutreten.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Käufer sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns beglichen hat. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Produkte pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8.2 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
8.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Käufer gehörende Sache als die Hauptsache nach § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Käufer die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
8.4 Der Käufer hat die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
8.5 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Umfang unseres Miteigentumsanteils veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffern 8.6 bis 8.8 auf uns übergehen.
8.6 Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
8.7 Zur Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
8.8 Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziffer 8.2 bzw. 8.3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
8.9 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
8.10 Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziffern 8.5 bis 8.8 einzuziehen.
8.11 Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so (a) können wir die Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung sowie Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren untersagen; (b) können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware herausverlangen; (c) hat uns der Käufer auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen; (d) sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen. Das Rücktrittsrecht gemäß (b) gilt im Falle der verminderten Kreditwürdigkeit nur dann, wenn der Käufer trotz unserer Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
8.12 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen nicht um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
9. Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach der DSGVO
Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z. B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) verfahren wir nach den gesetzlichen Vorschriften gemäß Artikel 5 sowie 6 der EU- Datenschutzverordnung (DSGVO). Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Käufers werden gespeichert und ggf. für die Bestellabwicklung im erforderlichen Umfang an von uns beauftragte Dienstleister und Zulieferer weitergegeben. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung der jeweils schutzwürdigen Interessen des Käufers an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung, können wir zur Bonitäts- und Kreditprüfung während der Dauer der Vertragsbeziehung Adress- und Bonitätsdaten an unsere Kreditinstitute und Versicherer weitergeben und anfragen.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
10.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
10.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl, sofern der Käufer Kaufmann ist, Hamburg oder der Sitz des Käufers, für Klagen des Käufers ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
Stand: Dezember 2022